Das französische Unternehmen Lafarge wurde wegen Terrorismusfinanzierung und Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Alles begann damit, als Lafarge Cement Syria, eine Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens Lafarge, die zu 98 % im Besitz der Muttergesellschaft Lafarge ist, 2010 in Syrien eine Zementfabrik in Jalaiyeh, 90 Kilometer nördlich von Raqqa, kaufte. Die Aktivitäten von Lafarge, das seit dem Zukauf die Produktion in der Fabrik erhöhte, wurden durch den Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien jäh unterbrochen. Während ausländische Mitarbeiter des Unternehmens Lafarge Cement Syria 2012 nach Ägypten evakuiert wurden, blieben die syrischen Mitarbeiter im Land zurück, um die Produktion in der Fabrik fortzusetzen. Dabei steuerten die ausländischen Führungskräfte die Aktivitäten des Unternehmens weiterhin aus Ägypten. Während der Zeit, als die Region unter der Kontrolle des DAESH stand, kommunizierte das Unternehmen Lafarge mit diesem über verschiedene Kanäle, um die von der Fabrik benötigten Rohstoffe anliefern zu lassen und den Produktversorgungs-, Produktions- und Verkaufsprozess aufrechtzuerhalten. Als Gegenleistung zahlte man für die Gewährleistung der Sicherheit dieser Fabrik eine Gebühr von ungefähr 13 Millionen Euro an den DAESH, und somit wurde der Betrieb der Anlage aufrechterhalten.
Prozessverlauf
Die Klagen gegen die französische Lafarge wurden gemeinsam mit denen gegen U.D., von Juli 2014 bis August 2016 Geschäftsführer der Lafarge Cement Syria, und Q.X., von 2008 bis 2015 Sicherheitsdirektor der Lafarge-Gruppe, sowie elf syrische Mitarbeiter des Unternehmens erhoben. Im November 2016 erstatteten das Europäische Zentrum für Verfassung und Menschenrechte und die Nichtregierungsorganisation (NGO) Sherpa Anzeige in Frankreich. Die Beschwerdeführer warfen Lafarge vor, gegen das geltende Embargo zu verstoßen, den Terrorismus zu finanzieren, sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen und vorsätzlich das Leben anderer zu gefährden. In dem vor dem Pariser Berufungsgericht verhandelten Fall nahm das Gericht mit der Entscheidung vom 7. November 2019 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, der die Vorwürfe der vorsätzlichen Gefährdung von Menschenleben, der Terrorismusfinanzierung und des Verstoßes gegen das Embargo umfasste, an, wies jedoch die Vorwürfe hinsichtlich der Mittäterschaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit zurück. Daraufhin brachten die Beschwerdeführer den Fall vor den französischen Kassationshof. Dieser verschob den Prozess zunächst von Juli auf September. Schließlich hob das Gericht nach Prüfung des Sachverhaltes das Urteil des Berufungsgerichts gegen das Unternehmen und die Unternehmensangestellten am 7. September 2021 auf und verwies den Fall zurück an die zuständige Instanz.
Warum ist dieser Fall von Bedeutung?
Nach Ansicht des Europäischen Zentrums für Verfassungs- und Menschenrechte, einem der Beschwerdeführer in der Angelegenheit, kann dieser Fall ein Musterprozess sein, um sicherzustellen, dass supranationale Unternehmen, die in Konfliktgebieten tätig sind, für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ihre offensichtlich fortlaufenden wirtschaftlichen Aktivitäten eben nicht ungestraft bleiben.
Darüber hinaus ergaben Recherchen der Zeitung Libération, dass dem französischen Geheimdienst die Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem DAESH bekannt war. Zwar betreibt die in Syrien ansässige Lafarge Cement Syria das Unternehmen, gehört aber zu 98 % dem französischen Mutterkonzern Lafarge, und daher kann dieser für das Handeln des Tochterunternehmens verantwortlich gemacht werden. Hinzu kommt die Aufsichtspflicht des französischen Staates über Lafarge, ein französisches Unternehmen. Daher könnte diese Entscheidung über die Beteiligung von Lafarge an den Verbrechen gegen die Menschlichkeit des DAESH auch dazu führen, dass der französische Staat international zur Verantwortung gezogen wird.
Aus welchen Gründen hat der französische Kassationshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben?
Mit Bezug auf die einschlägigen Artikel des französischen Strafgesetzbuchs hinsichtlich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwies das oberste französische Gericht auf die Schwere des Verbrechens und stellte fest, hinsichtlich einer Verurteilung der Tatbeteiligten reiche es, bei der Begehung oder Vorbereitung dieser Straftat Hilfe oder Unterstützung geleistet zu haben. Der Gerichtshof stützt sich bei dieser Analyse auf seine frühere Rechtsprechung und die Statuten des Internationalen Militärgerichtshofs.
Andererseits betont es, diese Interpretation könne auch auf juristische Personen übertragen werden, da das französische Strafgesetzbuch diesbezüglich keine Unterscheidung treffe. Damit stellt der Gerichtshof fest, das französische Unternehmen Lafarge könne für vom DAESH begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht werden, wenn es von diesen Verbrechen Kenntnis hatte. Weiterhin stellt es fest, es gebe „ausreichende“ Beweise dafür, dass die vom DAESH begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bekannt waren, und nennt Beispiele für diese Taten, insbesondere aus Gebieten in der Umgebung der Lafarge Fabrik. In der entsprechenden Erklärung heißt es „…Die wöchentlichen Sitzungen des syrischen Sicherheitsausschusses zur Lage in Syrien wurden mit der Firma Lafarge telefonisch besprochen, und dort wurde festgestellt, dass die Fabrik ihre Aktivitäten nicht fortsetzen kann, ohne den DAESH zu kontaktieren“, der zu diesem Zeitpunkt die Lieferkette bereits störte. Mit Hinweis auf die Entscheidung des UN-Sicherheitsrats, jegliche Handelsbeziehungen mit dem DAESH zu untersagen, stellt das Gericht fest, es gebe Beweise dafür, dass das französische Unternehmen Lafarge über seine Tochtergesellschaften mehrere Millionen Euro an den DAESH transferierte, um seine Aktivitäten in der Fabrik fortzusetzen.
Als Ergebnis dessen stellte der Gerichtshof fest, dass „...mit dem Wissen, einige Millionen Dollar an eine Organisation transferiert zu haben, deren Dasein ein Verbrechen darstellt, liegen hinreichende Beweise für das Vorliegen einer Komplizenschaft durch Beihilfen und Anstiftungen vor…“ und hob damit die entsprechende Entscheidung des Pariser Berufungsgerichts auf.
Internationale Verantwortung des französischen Staates
Zusätzlich zu den laufenden Gerichtsverfahren gegen das französische Unternehmen Lafarge wegen Straftaten wie Terrorismusfinanzierung und Embargoverstoß könnte mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Frankreichs ein Prozess gegen das Unternehmen wegen Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinzukommen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob auch der französische Staat international zur Verantwortung gezogen wird.
Eine Finanzierung des Terrorismus durch Lafarge widerspricht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus dem Jahr 1999, das auch Frankreich unterzeichnet hat. Die direkte oder indirekte, illegale und absichtliche Bereitstellung von Geldern in dem Wissen, dass der gemäß dieser Handlung bereitgestellte materielle Wert für terroristische Handlungen einer Organisation verwendet wird, gilt als Terrorismusfinanzierung und verstößt somit gegen den Vertrag. Jeder Staat sollte sicherstellen, dass auch juristische Personen, die diese Handlungen begehen, im eigenen Land zur Rechenschaft gezogen werden können und dass eben diese juristischen Personen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegen. Darüber hinaus verpflichtet die Konvention die Staaten, erforderliche Maßnahmen zu treffen, gegebenenfalls auch gesetzliche, damit diese Verbrechen unter keinen Umständen toleriert werden. Während zumindest fraglich ist, ob Frankreich seinen Verpflichtungen aus dieser Konvention nachgekommen ist, ist es auch zweifelhaft, ob Frankreich überhaupt Maßnahmen ergriffen hat, um Lafarge von seinen Aktivitäten abzuhalten.
In Bezug auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden viele verschiedene völkerrechtlich verbindliche Abkommen von den Staaten ratifiziert und den Unterzeichnerstaaten damit einhergehend Verpflichtungen auferlegt. Die Staaten sind verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass natürliche und juristische Personen ihres Landes solche Verbrechen begehen. An dieser Stelle sei auf die Existenz von Dokumenten verwiesen, die von der Anadolu Agency der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und aus denen hervorgeht, dass französische Geheimdienste über die materielle Beziehung zwischen Lafarge und dem DAESH informiert waren und, sollte der Prozess wie erwartet enden, dass Frankreich nichts gegen ein französisches Unternehmen unternommen hat, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, indem es sich an den Verbrechen selbst beteiligte. Dies würde ebenso offenbaren, dass Frankreich gegen zahlreiche internationale Konventionen verstoßen hat, denen es selbst beigetreten ist. Genauso kann, wie der Oberste Gerichtshof Frankreichs in seiner Entscheidung unterstrich, argumentiert werden, dass Frankreich gegen die Resolution 2170/2014 des UN-Sicherheitsrat verstoßen hat, die jeglichen wirtschaftlichen Austausch mit dem DAESH untersagt.