Die Weitergabe von persönlichen, durch den Verfassungsschutz gesammelten Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft muss neu geregelt werden. Die aktuelle Regelung sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Damit hatte die 2013 durch den später als NSU-Helfer verurteilten Carsten S. eingereichte Verfassungsbeschwerde Erfolg. (Az. 1 BvR 2354/13)
Er wandte sich dagegen, dass der Inlandsgeheimdienst zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten personenbezogene Daten an Polizei und Staatsanwaltschaft weitergibt. Das sind Taten, die sich beispielsweise gegen den Rechtsstaat oder die Landessicherheit richten. Konkret ging es S. um das Rechtsextremismus-Datei-Gesetz, das zur Bekämpfung von Rechtsextremismus die Speicherung gewisser Daten vorsieht und auf das Bundesverfassungsschutzgesetz Bezug nimmt.
Das Gericht erklärte nun, dass die aktuelle Regelung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Zwar diene sie dem legitimen Zweck, die Sicherheit des Staats und der Bevölkerung zu schützen. Doch sei sie nicht klar genug und außerdem nicht verhältnismäßig. Im strittigen Gesetz werden nämlich die Straftaten, für die es gelten soll, nicht einzeln aufgeführt. Stattdessen bezieht es sich auf ein anderes Gesetz, in dem verschiedene Delikte gelistet sind.
Nicht alle Delikte „besonders schwere Straftaten“
Diese könnten aber nicht alle als „besonders schwere Straftaten“ gelten, erklärte das Bundesverfassungsgericht - und nur für deren Verfolgung dürfe der Verfassungsschutz Daten an Polizei oder Staatsanwaltschaft weitergeben. Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden sind nämlich getrennt: Der Verfassungsschutz darf zwar mehr Daten sammeln, aber bei Straftaten nicht selbst gegen Täter oder Verdächtige vorgehen.
Das Gericht rügte außerdem, dass die Weitergabe der Daten nicht an eine konkrete Gefahrenlage oder den erhärteten Verdacht auf solche Straftaten gebunden sei. Es entschied aber, dass die Regelung bis Ende 2023 eingeschränkt bestehen bleiben kann.
Sie sei nämlich nicht im Kern verfassungswidrig, sondern nur in einzelnen Aspekten. „Ein effektiver Informationsaustausch, welcher der Verhinderung und Verfolgung von Staatsschutzdelikten dient, ist von großer Bedeutung“, erklärte das Gericht. Allerdings dürften Daten auch jetzt schon nur bei besonders schweren Straftaten weitergegeben werden. Wann die „Übermittlungsschwelle“ überschritten sei, hänge auch davon ab, an welche Behörde die Daten gingen.
BVerfG veröffentlichte nicht den Namen des Beschwerdeführers
Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte den Namen des Beschwerdeführers nicht, teilte aber mit, dass dieser 2018 im Prozess um die rechtsextremistische Zelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) wegen Beihilfe zu neun Morden zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war und derzeit im Zeugenschutzprogramm des Bundeskriminalamts sei.
Der NSU, bestehend aus Beate Zschäpe, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ermordete zwischen 2000 und 2007 zehn Menschen. Seine Existenz wurde erst 2011 bekannt. Böhnhardt und Mundlos begingen Suizid. Zschäpe sowie vier Helfer der Terrorzelle sind inzwischen rechtskräftig verurteilt. S. bekam drei Jahre Jugendhaft. Nur durch seine umfassende Aussage konnte die Bundesanwaltschaft die Tatabläufe damals weitgehend ermitteln. Er war auch der einzige Angeklagte, der Reue zeigte und Verantwortung für die rechtsextremen Morde eingestand.
3 Nov. 2022
AFP
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