In Österreich soll eine Kosmetikerin am 13. Dezember 2020 Bundeskanzler Sebastian Kurz aus Frust wegen der Corona-Maßnahmen beleidigt haben. Auf der offiziellen Facebook-Seite von Kurz soll sie den Regierungschef als „armen Irren“ bezeichnet und ihm „die Giftspritze“ gewünscht haben. Das beleidigende Posting hatte für die Salzburgerin am Montag ein gerichtliches Nachspiel, berichtet die „Kronen Zeitung“.
Hohe psychische Belastung durch Corona-Maßnahmen
Die Kosmetikerin erklärte, sie sei „rauschig“ gewesen, als sie den Kommentar verfasst habe. Sie trage für alles, was auf ihrem Handy geschrieben wurde, die Verantwortung. Damit nahm sie die Schuld auf sich. Die Beschuldigte erhielt im Gegenzug ein Diversionsangebot in Form einer Geldbuße von 1000 Euro.
Als Begründung für ihr Gebaren nannte die Kosmetikerin eine hohe psychische Belastung. Wegen der Corona-Maßnahmen habe sie damals tagelang Termine verschieben müssen. Auch ihre Enkelin sei damals gestorben. Sie habe als selbstständige Kosmetikerin und Dienstleisterin im Bereich der „Chinesischen Medizin“ keine Corona-Hilfen erhalten. Ihr Anwalt verteidigte die Angeklagte mit den Worten: „Da stehen Existenzen auf dem Spiel. Selbstständige waren sehr eingeschränkt, Menschen sind die Nerven durchgegangen.“
Der Staatsanwalt warf der Frau vor, den Kanzler beschimpft zu haben und damit liege das Delikt der Beleidigung nach Paragraf 115 StGB vor. „Beleidigung“ ist dem österreichischen Strafgesetzbuch zufolge mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Verbale Übergriffe auch gegen andere Regierungsmitglieder
Üblicherweise sind Delikte dieser Art nur auf Verlangen des Betroffenen zu verfolgen. Richten sie sich aber gegen einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper oder eine Behörde, reicht eine Ermächtigung aus, um die Verfolgung aufgrund eines Offizialdelikts auszulösen.
Die Beschuldigte sei bereits zuvor wegen beleidigender E-Mails und Unmutsäußerungen gegen Regierungsmitglieder aktenkundig geworden. Zwar gebe es in einer Demokratie eine Meinungsfreiheit, man dürfe aber niemandem den Tod wünschen, erklärte der Richter. Die Diversion verhindert eine weitere gerichtliche Verfolgung und damit auch eine mögliche Verurteilung.
Laut Richter-Beschluss muss die Angeklagte binnen sechs Monaten die Geldbuße zahlen, dann werde das Strafverfahren eingestellt. Gegen den Beschluss des Richters kann der Staatsanwalt eine Beschwerde einbringen.