Türken können neben einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Türkiye auch ein Freizügigkeitsrecht nach EU-Recht haben. Die Behörden müssen beides gegebenenfalls auch nebeneinander bewilligen, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es hab damit einem Türken recht, der einen heute 13-jährigen Sohn mit bulgarischer Staatsangehörigkeit hat. (Az. 1 C 5.2)
Früher verfügte er über ein aus der Vaterschaft eines minderjährigen EU-Bürgers abgeleitetes Freizügigkeitsrecht. Als er in Bayern eine Arbeit aufnahm, entzogen die Behörden ihm das Freizügigkeitsrecht. Als Arbeitnehmer in einem ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnis habe er nun ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen, hieß es.
Doch dadurch entfällt das Freizügigkeitsrecht nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht urteilte. Im EU-Recht gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Freizügigkeitsrecht gegenüber anderen Aufenthaltsrechten nachrangig sei, erklärte es.