In der Corona-Krise legt das Auswärtige Amt die Sprach-Anforderungen für den Nachzug von Ehepartnern nach Deutschland etwas weiter aus. Das geht aus Angaben von Staatsminister Niels Annen (SPD) im inzwischen veröffentlichten Protokoll einer Bundestagssitzung in der vergangenen Woche hervor.
Für den Nachzug von Bürgern aus Nicht-EU-Staaten ist normalerweise eine der Voraussetzungen, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“, wie es im Aufenthaltsgesetz heißt. Für Bürger der 27 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen ist der Nachzug generell einfacher.
Allerdings muss es den Betroffenen auch möglich und zumutbar sein, Deutsch zu lernen. Als Richtwert gilt hier seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 ein Jahr: Dieser Zeitraum wird vom für die Visavergabe zuständigen Auswärtigen Amt als zumutbar angesehen für den Versuch, sich einfache Deutschkenntnisse anzueignen.
In der Corona-Pandemie können Sprachinstitute geschlossen oder wegen Reisebeschränkungen über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, erklärte Annen schon Mitte November im Bundestag. Vergangene Woche präzisierte er auf Nachfrage einer Linken-Abgeordneten: „Im Rahmen einer Einzelfallprüfung können vor dem Hintergrund pandemiebedingter Einschränkungen erfolglose Bemühungen zum Spracherwerb schon über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus als unzumutbar eingestuft werden.“ Das gelte auch, falls absehbar sei, dass die Bemühungen über ein halbes Jahr hinaus erfolglos bleiben dürften.
2 Dez. 2020
Familiennachzug: Auswärtiges Amt großzügiger bei Sprach-Anforderungen
Das Auswärtige Amt ist wegen der Corona-Krise bei den Sprach-Anforderungen für den Nachzug von Ehepartnern kulanter geworden. Deutsche Sprachkenntnisse gehören bei Bürgern aus Nicht-EU-Staaten zu den Voraussetzungen eines Nachzugs.
dpa
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