Über das Berliner Neutralitätsgesetz (2005) wird im Rahmen der Kopftuchdebatte seit Jahren diskutiert. Während BefürworterInnen damit eine „Neutralität“ im Schulwesen und im öffentlichen Dienst „bewahren“ möchten, ist es für die GegnerInnen ein unzulässiger Eingriff in die Religionsfreiheit und eine Diskriminierung vor allem von muslimischen Frauen.
Am 27. August erklärte das Erfurter Bundesarbeitsgericht das pauschale Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen für verfassungswidrig. Somit darf das Land Berlin einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verbieten. In der Erklärung des Landesarbeitsgerichts hieß es, dass eine Ablehnung erst dann zu rechtfertigen sei, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität festgestellt wird - diese Gefahr aber in diesem Falle nicht feststellbar sei.
Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) schrieb bereits letzte Woche auf Twitter: „Der Konflikt um das Neutralitätsgesetz darf nicht weiter auf dem Rücken der betroffenen Frauen ausgetragen werden.“ Und: „In der multireligiösen Gesellschaft muss es darum gehen, was jemand im Kopf und nicht auf dem Kopf hat.“
Am 3. September verkündete er, dass auch Rechtsreferendarinnen in Ausbildung bei Berliner Gerichten und der Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal ein Kopftuch tragen dürfen. Die Grundlage hierfür sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar.
Die Geschichte der Kopftuchdebatte
Das Thema Kopftuch und die Kopftuchdebatte haben eine lange Geschichte, die mit der Klage der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin im Jahr 1998 in Stuttgart begann. In Deutschland bezieht sich die Debatte vorrangig auf Angestellte im öffentlichen Dienst. Vor allem der Fall Ludin stand im Zentrum der öffentlichen Auseinandersetzung, weil sie im Unterricht aus Glaubensgründen nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten wollte. Das Bundesverfassungsgericht entschied zwar im Jahr 2003, dass Ludin mit Kopftuch unterrichten darf, erklärte aber das Verbot von religiösen und weltanschaulichen Symbolen an Schulen für zulässig.
Viele Bundesländer führten innerhalb der darauffolgenden Jahre ein „Kopftuchgesetz“ ein, das das Kopftuchverbot legitimierte - bis das Karlsruher Bundesverfassungsgericht im Jahr 2015 das pauschale Kopftuchverbot an Schulen für rechtswidrig erklärte.
Nun muss das Neutralitätsgesetz neu ausgelegt werden. Während die Antidiskriminierungsstelle und der rechtspolitische Sprecher der Berliner Linksfraktion, Sebastian Schlüsselberg sowie die evangelische Kirche das Urteil begrüßen, gibt es auch Kritik an dem Urteil.
Reaktionen auf das Urteil
Die Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD) bezeichnete das Urteil als bedauernswert. Der Vorsitzende der Berliner CDU, Falko Liecke, betrachtet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Schlag ins Gesicht all jener mutigen Muslime, die sich für einen „modernen“ und „aufgeklärten“ Islam einsetzen. Das Kopftuch sei angeblich oftmals das Symbol für ein „rückwärtsgewandtes“ und „freiheitsfeindliches“ Islamverständnis.
Diese Aussagen verdeutlichen, dass „Gleichbehandlung“ und „Neutralität“ immer gemäß einer spezifischen Norm verstanden wird. Um Menschen jedoch gerechte Teilhabebedingungen an der Gestaltung ihrer Lebenswelt zu gewährleisten, ist die ungleiche Behandlung von Fällen zu berücksichtigen und die Verwirklichung von Gleichheit als Herstellung von Gleichwertigkeit zu konzeptualisieren.
Die plurale, postmigrantische Gesellschaft in Deutschland sollte sich auf Optionen individueller Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit in spezifischen kulturellen und historischen Kontexten fokussieren. Denn nur so können Zugangs- oder Mitwirkungsmöglichkeiten zu kollektiven Entscheidungen und in öffentlichen Institutionen bewirkt werden, um die Chance zur Gestaltung der eigenen sowie kollektiven Lebenswelt zu gewährleisten.
Es bedarf einer Denkweise, die ungleiche Lebensbedingungen von Frauen in einer bestimmten kulturellen Gruppe fokussiert, anstatt einen monolithischen kulturellen Einfluss anzunehmen und die Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten von Frauen unter diesen Umständen zu betonen.
Es stellt sich die Frage, inwiefern die islamischen Bekleidungsvorschriften einen „anti-emanzipatorischen“, „freiheitsfeindlichen“ oder „rückwärtsgewandten“ Charakter haben. Warum werden Attribute wie Emanzipation, Freiheit und Fortschritt von jenen verliehen, denen es schwerfällt, sich eine in Kopftuch gehüllte Frau als emanzipierte, freie und fortschrittsgewandte Person vorzustellen?
Symbolwirkung des Urteils
Um auf die Symbolwirkung des Urteils zurückzukommen: Die Richter trauen den SchülerInnen zu, eine Lehrerin mit Kopftuch als Repräsentantin eines gleichberechtigten Frauenideals wahrzunehmen und verhindern somit, dass die Zweifel von den GegnerInnen des Urteils auf die SchülerInnen projiziert werden. Denn gerade für die SchülerInnen ist es doch leicht, am Beispiel ihrer Lehrerin zu sehen, dass sich muslimische Bekleidung und emanzipiertes, freies sowie fortschrittsgewandtes Leben nicht ausschließen müssen. Die Verurteilung alternierender Lebensformen sowie Wertvorstellungen und deren Konstruktion als rückständig und freiheitsfeindlich bestärken die Diskriminierungstendenzen.
Eine polarisierende Trennung zwischen kopftuchtragenden und unverschleierten Musliminnen geschieht oft, ist aber falsch. Sie wird der Vielfalt muslimischer Frauen nicht gerecht. Sie alle können frei, mutig und modern sein. Das ist nicht abhängig von der Religiosität der Person. Das Urteil ist ein wichtiger Schritt für Deutschland, das sich als freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat definiert. Es gibt Hoffnung, zu sehen, dass in unserer diversen Gesellschaft eine Vision von „Neutralität“ entsteht, die über die Grenzen von Religion, Hautfarbe und Lebensstil hinweg verbindend sein könnte.