Der Bundesgerichtshof (BGH) besteht auf härteren Strafurteilen wegen fremdenfeindlicher oder rassistischer Motive des Täters. Im Strafgesetzbuch stehe seit 2015 ausdrücklich, dass solche Beweggründe oder Ziele bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen seien. Aber auch vorher habe nichts anderes gegolten, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Die Änderung habe das lediglich klarstellen sollen. Ein zu mildes Urteil des Landgerichts Koblenz hoben die Richter am Donnerstag auf. (Az. 3 StR 40/20)
Dabei ging es um einen Mann, der 2011 mit Komplizen nachts vier Schulen mit fremdenfeindlichen Parolen besprüht hatte. Einige Monate später hatte er sich an einem „Marsch der Unsterblichen“ beteiligt. Die Teilnehmer waren spätabends mit Fackeln, weißen Masken und dunkler Kleidung durch die Innenstadt gezogen und hatten rechte Parolen skandiert.
Das Landgericht hatte ihn 2019 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Uniformverbot verurteilt, aber von einer Strafe abgesehen - vor allem wegen der langen Verfahrensdauer und der Nachteile durch die Untersuchungshaft. Ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hatte das Gericht eingestellt. Diese Strafzumessung beanstandeten die BGH-Richter als „durchgreifend rechtsfehlerhaft“. Eine andere Strafkammer am Landgericht muss nun neu über den Fall entscheiden.
dpa
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