Am 1. Dezember tritt das modernisierte Telekommunikationsgesetz in Kraft. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Neuregelung eine Reihe von Verbesserungen bringen.
Entschädigung bei zu langsamen Internet
Probleme mit einer zu langsamen Internetverbindung sind für viele Menschen nicht zuletzt in Zeiten von Homeoffice ein Ärgernis. Künftig gilt: Kunden müssen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. So gibt es neben einem Sonderkündigungsrecht auch ein Minderungsrecht, das sich an der Höhe der Abweichung der tatsächlichen Datenübertragungsrate von der vertraglich zugesicherten orientiert.
Konkret bedeutet das nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen.
Allerdings: Die Beweislast liegt beim Kunden. Sie müssen die Abweichung der Geschwindigkeit entweder durch das entsprechende Messinstrument der Bundesnetzagentur (www.breitbandmessung.de) oder durch ein anderes von der Behörde zertifiziertes Tool nachweisen. Das Recht zur Minderung besteht dann so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er vertragskonform liefert.
Entschädigung bei geplatzten Technikerterminen
Auch wenn sich bei einer Störung keine Technikerin und kein Techniker blicken lässt, werden Verbraucher ab Dezember bessergestellt. Bei geplatzten Technikerterminen oder einem Ausfall des Telekommunikationsdienstes können Verbraucher eine kurzfristige Entstörung oder gegebenenfalls auch eine Entschädigung vom Anbieter verlangen.
Laut Wirtschaftsministerium müssen Verbraucher entschädigt werden, wenn die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht beseitigt werden kann. Die Höhe der Entschädigung ab dem dritten Tag beträgt demnach - je nachdem welcher Betrag höher ist - fünf Euro oder zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag zehn Euro oder 20 Prozent.
Wird ein vereinbarter Termin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen. Falls der Kunde aber für den fehlgeschlagenen Termin verantwortlich ist oder die Störung nicht im Einflussbereich des Unternehmens liegt, ist der Anbieter nicht in der Pflicht.
Kürzere Vertragslaufzeiten
Waren bislang etwa bei Handyverträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet, sind Anbieter künftig verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Trotzdem können Verbraucher aber auch noch Verträge über 24 Monate abschließen, was sich mitunter darauf auswirkt, welche Geräte es zum Vertrag dazu gibt.
Für Verbraucher relevant ist hierbei, dass es künftig keine Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge mehr gibt, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern. Auch bei 24-Monatsverträgen gilt ab Dezember, dass Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können.
Recht auf „schnelles Internet“
Enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) ist auch die Formulierung, dass „ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ verfügbar sein muss. Was das genau bedeutet, muss sich allerdings noch zeigen - denn eine Mindestbandbreite wird im Gesetz nicht genannt.
Das Wirtschaftsministerium verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der schnellere und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen auf der politischen Prioritätenliste ganz oben stehe; auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien wird „schnelles Internet“ zu den „guten Lebensbedingungen“ gezählt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält es bislang noch für „offen“, ob der Rechtsanspruch ein konkreter Gewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist, „insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind“. Die Vorgaben werden demnach nun von der Bundesnetzagentur konkretisiert und müssen bis Anfang Juni 2022 feststehen. Der vzbv fordert eine Mindestbandbreite von anfänglich 50 Mbit pro Sekunde.
27 Nov. 2021
AFP
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