Höhere Beiträge für Bürgergeld und Sozialhilfe ab Januar 2024 / Photo: DPA (dpa)
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Mit dem Jahreswechsel ändern sich etliche Bestimmungen beim Bürgergeld, bei Leistungen für Flüchtlinge und beim Mindestlohn. Außerdem gibt es wichtige Neuerungen für Erwerbslose und Menschen mit Behinderung:

BÜRGERGELD UND SOZIALHILFE: Die Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld erhalten ab Januar 2024 mehr Geld. So steigt der Betrag für Alleinstehende um 61 Euro auf 563 Euro pro Monat. Für zwei Partner einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gibt es jeweils 506 Euro (bisher: 451 Euro). Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekommen 471 Euro statt bisher 420 Euro. Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bekommen 390 Euro (plus 42 Euro), Kinder unter sechs Jahren erhalten 357 Euro (plus 39 Euro). Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2024 eine Erhöhung von 116 Euro auf 130 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 65 Euro.

BEZIEHER VON ARBEITSLOSENGELD: Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich Krankenversicherte, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort.

GESETZLICHER MINDESTLOHN: Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12 Euro steigt im Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Stunde. Die Einkommensgrenze für Minijobber verschiebt sich damit von 520 auf 538 Euro pro Monat. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Altenpflege steigt ab 1. Mai 2024: für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro, für Qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro.

MINDESTVERGÜTUNG FÜR AZUBIS: Auszubildende in nicht tarifgebundenen Betrieben erhalten ab 2024 ebenfalls mehr Geld: Im ersten Lehrjahr liegt das Gehalt bei 649 Euro. Bis zum vierten Lehrjahr steigert es sich auf 909 Euro.

AUSGLEICHSABGABE: Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben. Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt und liegt zwischen 210 Euro und maximal 720 Euro. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine Mittelverwendung zur Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen ist nicht mehr möglich.

SOZIALES ENTSCHÄDIGUNGSRECHT: Am 1. Januar 2024 tritt das 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vollständig in Kraft. Es enthält das neue Soziale Entschädigungsrecht. Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt: Gewalttaten, nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz.

FLÜCHTLINGE: Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung sollen künftig weniger Bargeld erhalten. Bürgergeld beziehenden Geflüchteten, die in einer Gemeinschaftsunterkunft Vollverpflegung erhalten, werden künftig 186 Euro für Lebensmittel und Haushaltsenergie abgezogen. Der Betrag bezieht sich auf einen alleinstehenden Erwachsenen, für Ehepaare und Kinder variieren sie. Die Regelung betrifft Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die in Gemeinschaftsunterkünften bleiben müssen, weil die Kommunen keine Wohnungen für sie haben. Eine weitere Gruppe sind Asylbewerber, die länger hier sind.

epd