Neonazis führen mit mehrdeutigen Aussagen die Justiz vor (Archivbild) (dpa)
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Wenn es um die strafrechtliche Verfolgung von Neonazis geht, tut sich die Justiz häufig schwer. Nicht selten rufen die Extremisten zwar kaum verhüllt zur Gewalt gegen Politiker auf, kommen damit aber trotzdem ungestraft davon. Dabei seien viele der angezeigten Fälle unmissverständlich, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) am Mittwoch.

Laut „SZ“-Recherchen gehen Staatsanwälte Neonazis in vielen Fällen aus dem Weg, anstatt zu ermitteln. Dabei sei dies ihre Pflicht. Das sei für den Rechtsstaat blamabel, denn die Neonazis würden sich über die Juristen amüsieren. In solchen Fällen müssten die Behörden nach Paragraf 140 StGB ermitteln.

Leichen-Inszenierung in Würzburg

Erst jüngst hatte die Polizei in Würzburg bei einer neonazistischen Provokation das Recht auf Meinungsfreiheit zugunsten von Extremisten ausgelegt. Die Neonazis von der Splitterpartei „Der dritte Weg“ hatten in der Fußgängerzone Leichentücher ausgelegt, bespritzt mit Kunstblut. Zudem legten sie drei Strohpuppen hin mit den Fotos von Olaf Scholz, Annalena Baerbock und Armin Laschet. Die Beamten werteten das nicht als Drohung, auch die Staatsanwaltschaft reagierte zu Beginn zurückhaltend. Die Rechtsextremisten konnten ihre öffentliche Aktion ungehindert fortsetzen.

Die verantwortlichen Neonazis argumentierten, die drei „Leichen“ würden nicht die drei Politiker darstellen, sondern vermeintliche Opfer von deren flüchtlingsfreundlicher Politik. Die Rechtsextremen würden also gerade „kein Blut sehen“ wollen, sondern „über bereits vergossenes trauern“. Das beigefügte Transparent mit der Aufschrift „Reserviert für Volksverräter“ änderte nichts: Die Staatsanwaltschaft entschied zugunsten der Angeklagten.

Provokation mit „Hängt die Grünen!“-Plakaten

Blind sei auch die Staatsanwaltschaft in Sachsen gewesen, meint die „SZ“ mit Blick auf „Hängt die Grünen!“-Plakate, die von den Ultrarechten aufgehängt wurden. Diese stellten, so die Einschätzung des Blattes, eindeutig eine Aufforderung zur Gewalt nach Paragraf 111 des Strafgesetzbuches dar.

Doch die Nazis hätten sich auch in diesem Fall rausreden können. Die Bezeichnung „Grüne“ ziele nur auf die Farbe der Plakate ab, was auch durch einen kleingedruckten Hinweis erläutert worden sei. Das habe die Richter überzeugt. In beiden handelt es sich um die rechtsextreme Gruppe „Der dritte Weg“.

TRT Deutsch