Wenn Eltern Videos besitzen, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen, kann ihnen der Kontakt zu den eigenen Kindern verboten werden. Mit diesem am Dienstag mitgeteilten Beschluss wies das Oberlandesgericht Koblenz die Beschwerde eines Vaters gegen die entsprechende Entscheidung eines Amtsgerichts zurück. Gegen den Beschluss können nach Auskunft des Gerichts keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.
In dem konkreten Fall ging es um den Vater von zwei Kleinkindern, die von ihm während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter betreut wurden. Nachdem das Jugendamt von einem gegen den Vater geführten Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften erfahren hatte, wandte es sich wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Daraufhin erging eine befristete einstweilige Anordnung, die den Vater der Wohnung verwies und ein Kontakt- und Näherungsverbot aussprach.
Der betroffene Vater ging dagegen mit einer Beschwerde vor, in der er eine konkrete Kindeswohlgefährdung verneinte und die Maßnahmen als unverhältnismäßig kritisierte. Das Oberlandesgericht befand aber, dass der Besitz von kinderpornografischen Videos den Verdacht pädophiler Neigungen begründe, mit denen „ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder“ verbunden sei.
29 Juli 2020
Kindesmissbrauch: Kontaktverbot bei Besitz von Videomaterial
Wenn Eltern Videos besitzen, die Kindesmissbrauch darstellen, kann das Gericht den Kontakt zu den eigenen Kindern verbieten. Laut dem Oberlandesgericht Koblenz begründet der Besitz von kinderpornografischem Material den Verdacht pädophiler Neigungen.
dpa
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