Angesichts der Coronavirus-Pandemie rät der Islam-Dachverband Ditib Risikogruppen im islamischen Fastenmonat Ramadan zur Zurückhaltung. Kranke zum Beispiel seien ohnehin vom Fasten befreit und sollten diese Möglichkeit auch nutzen, sagte Generalsekretär Abdurrahman Atasoy am Donnerstag.
„Dieses Jahr empfehlen wir zusätzlich auch jenen, die sich zwar gesund fühlen, aber als sogenannte Risikogruppe gelten und sich körperlich nicht fit genug empfinden, ebenfalls auf das Fasten zu verzichten. Die Gesundheit hat Vorrang“, erklärte der Ditib-Vertreter weiter.
Der Ramadan beginnt am 24. April und endet einen Monat später mit dem Ramadanfest. Als Risikogruppen für das Coronavirus gelten Ältere, Krebspatienten in Chemotherapie und Menschen etwa mit Herz-Kreislauf-Vorerkrankungen. „Wenn sich die Gläubigen unsicher sind, ob sie fasten sollten, sollen sie ihren Arzt konsultieren und seinen Empfehlungen Folge leisten“, sagte Atasoy.
Generell blickten Muslime wahrscheinlich einem Ramadan in den eigenen vier Wänden entgegen, sagte Atasoy. Man richte sich nach den Empfehlungen der Behörden und habe bereits am 13. März gemeinschaftliche Veranstaltungen samt Gottesdiensten ab zwei Personen in allen Moscheen ausgesetzt.
„Erst wenn es deutliche Entwarnung und ausdrückliche Erlaubnis für das Zusammenkommen größerer Menschengruppen gibt, werden wir unsere gemeinsamen Gottesdienste und Veranstaltungen wieder aufnehmen.“ Normalerweise kämen im Ramadan in den Moscheen zahlreiche Menschen zum allabendlichen Fastenbrechen zusammen.
Zahlreiche Ditib-Gemeinden böten aktuell Online-Formate wie interaktiven Unterricht über das Internet, Predigten oder Gesprächsrunden über die sozialen Medien an. Auch Gruppenchats würden mehr genutzt.
Gottesdienst-Verbot bleibt in Kraft
Derweil lehnte das Bundesverfassungsgericht am Karfreitag nach dem Eilantrag eines gläubigen Katholiken ab, die hessische Verordnung zum Verbot von Zusammenkünften in Kirchen vorläufig außer Kraft zu setzen.
Oster-Gottesdienste mit sehr vielen Menschen würden die Ansteckungsgefahr erheblich erhöhen, teilte das Gericht in Karlsruhe mit. Die Richter sprechen aber auch von einem „überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit“. Das Verbot müsse bei jeder Verlängerung der zunächst bis 19. April befristeten Verordnung streng darauf geprüft werden, ob eine Lockerung unter Auflagen möglich sei. (Az. 1 BvQ 28/20)
Die Entscheidung bezieht sich nur auf Hessen. Für die Verbote in den anderen Ländern dürfte aber nichts anderes gelten. Die Richter weisen darauf hin, dass für andere Religionsgemeinschaften Gleiches gelte.
dpa
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