Symbolbild. Ein Fitnessstudio darf trotz der allgemeinen Corona-Schließung stundenweise an einzelne Kunden untervermietet werden, entschied ein Gericht. (dpa)
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Eine Fitnessstudio-Betreiberin aus Niedersachsen darf ihr Studio laut einer Gerichtsentscheidung stundenweise an einzelne Nutzer vermieten. Ein Verstoß gegen die Corona-Verordnung des Landes liege bei dem entsprechenden Nutzungs- und Hygienekonzept nicht vor, wie das Verwaltungsgericht Hannover am Dienstag in einem Eilverfahren entschied. Dabei sei „Publikumsverkehr“ ausgeschlossen.

Die Richter stützten ihre Argumentation nach eigenen Angaben auf das grundgesetzlich garantierte Recht auf Gleichbehandlung. So erlaube die niedersächsische Corona-Verordnung den Betrieb von Einrichtungen des Individualsports, etwa Tennishallen. Dabei sei sogar die parallele Nutzung mehrerer Spielfelder erlaubt, führte das Verwaltungsgericht aus. Es mangle vor diesem Hintergrund an einer „sachlichen Rechtfertigung“, die Vermietung zu verbieten.

Die generelle Schließung von Fitnessstudios sei dabei aus seiner Sicht allerdings „unbedenklich“, betonte das Gericht. Dort könne ein erhöhtes Infektionsrisiko angenommen werden, weil eine Vielzahl von Menschen sich auf begrenztem Raum sportlich betätige. Diese Gefahr werde durch das Konzept der Klägerin aber beseitigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Behörden können dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Rechtsmittel einlegen.

AFP