Archivbild: Anhänger des Kleinpartei „Der dritte Weg“ / Photo: DPA (dpa)
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Eine ehemalige langjährige Mitgliedschaft in der rechtsextremen Kleinpartei „Der Dritte Weg“ rechtfertigt auch nach einem Parteiaustritt die sofortige Entfernung aus dem Polizeidienst. Das Verwaltungsgericht Mainz wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Eilantrag eines entlassenen Beamten der Bundespolizei ab (AZ: 4 L 708/22.MZ). Kurz nach dessen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Anfang 2022 war bei einer Überprüfung dessen Verbindung in die rechtsextreme Szene aufgefallen.

Der Mann war demnach von 2013 bis zum Herbst 2021 zahlendes Mitglied beim „Dritten Weg“. Nach Bekanntwerden dieser Umstände wurde das Beamtenverhältnis wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Jemand, der eine rechtsextremistische Partei über Jahre hinweg mit Geld unterstützt habe, gefährde „das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue“, hieß es zur Begründung.

Den vor dem Dienstantritt erfolgten Parteiaustritt und den im Anschluss erfolgten Eintritt in eine Partei des bürgerlichen Spektrums werteten auch die Mainzer Richter nicht als ausreichenden Nachweis für die Behauptung, dass der Mann sich von rechtsextremistischem Gedankengut abgewendet habe. So habe er beispielsweise seine Parteimitgliedschaft während einer vorangehenden Dienstzeit bei der Bundeswehr verheimlicht. Auch der erst nach der Entlassung erfolgte Eintritt in zwei gegen den Rechtsextremismus engagierte Vereine ändere an dieser Einschätzung nichts. Eine Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst abzuschließen, müsse dem Antragsteller nicht eingeräumt werden.

epd