Wohngeld für langfristig aufenthaltsberechtigte Nicht-EU-Bürger an den Nachweis von Sprachkenntnissen zu knüpfen, ist nicht zulässig, wenn das Wohngeld eine Kernleistung der Sozialhilfe ist. Ob Wohnbeihilfe in Oberösterreich als Kernleistung gilt, muss nun das Landesgericht Linz entscheiden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg urteilte. Es ging um die Klage eines Türken, der in dem österreichischen Bundesland keine Wohnbeihilfe bekommt, weil er keine Deutschkenntnisse nachweisen kann. (Az. C-94/20)
Der Mann verlangt nun Schadenersatz für das ihm entgangene Wohngeld. Das österreichische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage, ob die Regelung mit EU-Recht vereinbar sei, zur Vorabentscheidung vor. Wenn die Wohnbeihilfe eine Kernleistung darstelle, sei die oberösterreichische Regelung nicht rechtens, entschied dieser.
Zwar muss das Gericht in Linz nun nach der konkreten Aktenlage in dem Einzelfall urteilen. Doch wies der EuGH darauf hin, dass Geld für Menschen, die sonst keine Wohnung zu menschenwürdigen Lebensbedingungen mieten könnten, eine Kernleistung sei. Die Wohnbeihilfe trage dazu bei, diesen Menschen ein menschenwürdiges Dasein zu garantieren.
10 Juni 2021
EuGH-Urteil: Wohngeld darf nicht von Sprachkenntnissen abhängen
Wohngeld als Kernleistung darf nicht von einem Nachweis von Sprachkenntnissen abhängen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Falle eines Türken entschieden. Weil dieser keine Deutschkenntnisse nachweisen konnte, wurde ihm Wohnbeihilfe verweigert.
AFP
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