Archivbild, 10. Juli 2018, Toulouse, Frankreich: Ein Airbus A319-100 von EasyJet hebt am 10. Juli 2018 in Colomiers bei Toulouse ab. (Reuters)
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Die Fluggesellschaft EasyJet hatte einem irakischen Staatsbürger aufgrund eines vermeintlich fehlenden Visums einen Flug von Wien nach London verweigert. Eine Aufenthaltskarte zum visumfreien Reisen war nicht akzeptiert worden. Die Beförderungsverweigerung sei jedoch unzulässig gewesen, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführten Verfahren.

Das EasyJet-Ticket für einen Kurzaufenthalt in London hatte die österreichische Ehefrau des Irakers im Mai 2018 erworben. Die Aufenthaltskarte berechtigt zum visumfreien Reisen in den EU-Mitgliedsstaaten. Zum damaligen Zeitpunkt, vor dem Brexit, galt die Regelung damit auch für Großbritannien.

Am Flughafen Wien-Schwechat hatte EasyJet dem irakischen Staatsbürger jedoch die Beförderung mit der Begründung eines fehlenden Visums verweigert. Die von ihm vorgezeigte Aufenthaltskarte berechtige laut EasyJet nicht zur visumfreien Einreise, da die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte nicht erfüllt seien.

OGH-Urteil gegen Easyjet

Der OGH urteilte, dass die Aufenthaltskarte, in dessen Besitz der irakische Staatsbürger war, sehr wohl zur visumsfreien Einreise nach Großbritannien berechtigt hätte. Easy Jet hatte demnach keinen Grund zur Annahme, dass die österreichischen Behörden die Aufenthaltskarte fälschlicherweise ausgestellt hätten.

EasyJet muss nun die Kosten für die verfallenen Flugtickets erstatten und Ausgleichszahlungen leisten – und zwar doppelt: an den Betroffenen und seine mitreisende Ehefrau. Die Ehefrau habe ihr Ticket zwar in Anspruch nehmen können, doch die Beförderungsverweigerung des Ehemannes sei letztlich auch einer Beförderungsverweigerung seiner Frau gleichgekommen, so das Gericht.

„Angemaßte Befugnis von EasyJet“
„EasyJet hat sich hier die Befugnis angemaßt, zu hinterfragen, ob die Aufenthaltskarte von den österreichischen Behörden rechtmäßig ausgestellt wurde. Die Überprüfung eines solchen Dokuments hat sich rein auf die Echtheit und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu beschränken. EasyJet hatte bei dieser Aufenthaltskarte keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Rechtsmissbrauch oder Betrug geschlossen hätten“, kommentiert VKI-Juristin Verena Grubner das Urteil.
„EasyJet muss in diesem Fall aber gleich doppelt zahlen“, so Grubner weiter. „Die unberechtigte Verweigerung der Beförderung eines Reisenden kommt nämlich auch einer Beförderungsverweigerung gegenüber den mitreisenden Familienmitgliedern gleich. Der Flug war Gegenstand einer gemeinsamen Buchung, womit die Fluggesellschaft zur gemeinsamen Beförderung verpflichtet gewesen wäre. EasyJet hat den beiden Konsumenten daher die Kosten für die Flugtickets zurückzuerstatten und eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 250 Euro pro Person zu leisten.“


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TRT Deutsch