Ein verhaltensauffälliger neunjähriger Grundschüler aus Voerde am Niederrhein ist zu Unrecht von der Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt ausgeschlossen worden. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag mitteilte, hat das Kind laut Urteil vom vergangenen Freitag (AZ: 18 L 2965/26) in Begleitung einer Integrationskraft Anspruch auf die Mitreise nach Spiekeroog.
Unabhängig von der Darstellung des Verhaltens des Viertklässlers seitens der Schule sei der Ausschluss von der Klassenfahrt, die am Montag beginnen sollte, „nicht erforderlich und unverhältnismäßig“, führte das Gericht in der Urteilsbegründung aus und gab damit einem Eilantrag statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Wie das Gericht schilderte, war das Kind durch einen Bescheid der Grundschule vom vergangenen Donnerstag von der Teilnahme an der fünftägigen Klassenfahrt ausgeschlossen worden. Die Schule ging davon aus, dass durch die bei dem Schüler diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung und ADHS sowie durch sein nicht steuerbares Verhalten eine Gesundheitsgefahr für sich oder andere ausgehe. Im Schulalltag habe der Schüler selbstgefährdendes Verhalten gezeigt und in für ihn unplanbaren Situationen „impulsiv und nicht lenkungsfähig“ reagiert. Die Aufsicht könne während der Klassenfahrt nicht gewährleistet werden, selbst wenn eine Eins-zu-eins-Betreuung bereitstehe, lautete die Einschätzung der Schule.
Recht auf schulische Bildung
Hiergegen wandte sich der Schüler mit dem Eilantrag. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Schule, dem Kind die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen. Bereits nach Aktenlage habe die Kammer Zweifel am Vorliegen einer von dem Schüler ausgehenden Gefahr, hieß es. Der Ausschluss von der Klassenfahrt sei jedenfalls nicht erforderlich und verletze das Recht auf schulische Bildung und Teilhabe. Die von der Schule für die Klassenfahrt geforderte Integrationsfachkraft hätten die Eltern über das Jugendamt organisiert.
Die Aufsichtspflicht über den Schüler könne während der Klassenfahrt somit wahrgenommen werden, erklärte das Gericht. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten seien hinzunehmen. Bei der Ausgestaltung der Schulfahrt sei auf die behinderungsbedingten Besonderheiten des Kindes Rücksicht zu nehmen. Zudem halte sich die Mutter, die von Beruf Kinderkrankenschwester ist, zeitgleich auf der Insel Spiekeroog auf und könne von der Schule hinzugezogen werden.























