Wirecard-Skandal: Bafin muss einzelne Anleger nicht entschädigen
Aktionäre haben im Wirecard-Skandal keinen Schadensersatzanspruch gegen die Finanzaufsicht Bafin. Laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt handele die Bafin lediglich im öffentlichen Interesse und sei nicht für einzelne Anleger verantwortlich.
20.07.2020, Bayern, Aschheim: Der Schriftzug von Wirecard ist an der Firmenzentrale des Zahlungsdienstleisters in Aschbeim bei München zu sehen. (DPA)

Anleger haben im Wirecard-Skandal nach mehreren jüngst ergangenen Urteilen des Landgerichts Frankfurt keinen Schadenersatzanspruch gegen die Finanzaufsicht Bafin. Die vierte Zivilkammer des Gerichts wies nach Angaben vom Mittwoch die Klagen früherer Wirecard-Aktionäre in vier Verfahren ab. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Wirecard war 2020 nach dem Eingeständnis von Scheinbuchungen in Milliardenhöhe zusammengebrochen. Die Anleger erlitten durch die Insolvenz Verluste und forderten von der Bafin Schadenersatz zwischen 3000 und 60.000 Euro. Die Anleger argumentierten, die Finanzaufsicht habe Marktmanipulationen des einstigen Dax-Konzerns nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht im gebotenen Ausmaß nachgegangen. Bafin handele ausschließlich im öffentlichen Interesse Das Gericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bafin nach den gesetzlichen Vorschriften ihre Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnehme und nicht im Interesse einzelner Anleger. „Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der Bafin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz“, erklärte das Gericht. (Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) Die für Amtshaftungsfragen zuständige Kammer folgte damit nach eigenen Angaben einer Entscheidung der achten Zivilkammer des Landgerichts. Diese hatte bereits im November des Vorjahres eine Klage eines Wirecard-Anlegers gegen die Finanzaufsicht ebenfalls abgewiesen. (Az. 2-08 O 98/21) Der Kläger legte Berufung zum Oberlandesgericht ein.

DPA