Rechtsterrorismus: BGH bestätigt Lübcke-Urteil
Nach dem Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke 2019 war der Täter Stephan Ernst zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Nun hat der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt. Doch der Mitangeklagte ist auf freiem Fuß.
Archivbild. 28.07.2022, Baden-Württemberg, Karlsruhe: Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug „Bundesgerichtshof“, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). (DPA)

Das Urteil gegen den Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke ist rechtskräftig. Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte den Rechtsextremisten Stephan Ernst im Januar 2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ist damit rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Einen wegen Beihilfe Mitangeklagten sprach das OLG in diesem Punkt frei. Auch das beanstandete der BGH nicht. (Az. 3 StR 359/21) Der Vorsitzende Richter des dritten Strafsenats, Jürgen Schäfer, sprach von einer „fehlerfreien Beweiswürdigung“ des OLG - sowohl mit Blick auf die Schuldsprüche als auch auf die Freisprüche. Das OLG hatte es als erwiesen angesehen, dass der heute 48-jährige Ernst den CDU-Politiker Lübcke am 1. Juni 2019 spätabends zu Hause auf dessen Terrasse aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet hatte. Er habe seinen Fremdenhass auf Lübcke projiziert, seit sich dieser auf einer Bürgerversammlung Jahre zuvor für die Aufnahme von Flüchtlingen ausgesprochen hatte. Den Mitangeklagten Markus H., einen Freund von Ernst aus der rechten Szene, verurteilte das OLG zu einer anderthalbjährigen Bewährungsstrafe wegen eines Waffendelikts - aber nicht wie angeklagt wegen Beihilfe zum Mord an Lübcke. Er kam im Oktober 2020 frei. Hinterbliebene halten Mitangeklagten für Mittäter Die Familie des CDU-Politikers und die Bundesanwaltschaft hatten vor allem diese letzte Entscheidung des Frankfurter Gerichts moniert. Aus ihrer Sicht spielte der heute 46-Jährige eine wesentlich zentralere Rolle bei dem Attentat. Er habe mit Ernst schießen geübt und ihn letztlich in seinem Willen zur Tat bestärkt. Die Hinterbliebenen halten ihn sogar für einen direkten Mittäter. Sie und die Bundesanwaltschaft haben daher Revision eingelegt. Auch die Angeklagten gingen in Revision. Ernsts Anwälte etwa wendeten sich gegen den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung nach der Haft. Neben dem Fall Lübcke ging es in dem Verfahren noch um einen Angriff auf einen irakischen Asylbewerber. Jemand hatte den Mann Anfang 2016 attackiert und ihm ein Messer in den Rücken gestochen. Die Bundesanwaltschaft hält Ernst für den Täter, konnte die OLG-Richter aber nicht überzeugen. Das Opfer trat ebenfalls als Nebenkläger auf.

DPA