NRW: Kein Flüchtlingsstatus für Jesiden aus irakischer Region Sindschar
Jesiden aus der irakischen Region Sindschar haben keinen Anspruch auf Flüchtlingsstatus in Deutschland. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster drohe ihnen im Irak keine Verfolgung durch Daesh-Terroristen.
NRW: Kein Flüchtlingsstatus für Jesiden aus irakischer Region Sindschar (DPA)

Jesiden aus dem irakischen Distrikt Sindschar haben nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster keinen generellen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung in Deutschland. Als Gruppe drohe ihnen derzeit keine Verfolgung durch die Terrormiliz Daesh, erklärte das Gericht am Montag. Damit hob das OVG anders lautende Urteile des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts in zwei Asylverfahren auf. Bisher sei die Rechtsprechung in der Frage „uneinheitlich“ gewesen. Geklagt hatten demnach eine 19-jährige Jesidin aus dem Irak, die derzeit in Solingen lebt, sowie ein 23 Jahre alter Mann aus Mülheim. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschied zunächst, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) den beiden wegen einer Verfolgung der Jesiden durch den Daesh einen Flüchtlingsstatus zuerkennen müsse. Nach Auffassung des OVG ist eine solche Verfolgung jedoch nicht anzunehmen. „Die tatsächlichen Verhältnisse im Irak und auch die Sicherheitslage im Distrikt Sindschar haben sich maßgeblich verändert“, teilte das Gericht mit. Der militärisch besiegte Daesh sei zwar weiterhin aktiv, aber nicht in dem Ausmaß, dass jedem Jesiden Verfolgung drohe. Individuelle Verfolgungsgründe hätten die beiden Kläger nicht genannt. Ob Jesiden aus Sindschar wegen „sonstiger Gefahren“ Schutz vor Abschiebung beanspruchen können, lasse sich nur im Einzelfall beantworten. Der 19-Jährigen sei bereits vom Bamf Abschiebungsschutz zugesprochen worden, den das OVG dem 23 Jahre alten Mann wiederum versagte. In der autonomen Kurdenregion im Norden des Iraks, wo der Kläger Schutz finden könnte, sei die humanitäre Situation „nicht menschenrechtswidrig“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Ob der Mann tatsächlich in den Irak abgeschoben wird, entscheide nun die örtliche Ausländerbehörde. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Über eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde würde das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

AFP