Der ehemalige Verteidiger des Hauptangeklagten im Lübcke-Prozess ist mit einer Beschwerde gegen seine Abberufung gescheitert. Frank Hannig sei nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe mit. Ende Juli war Hannig als Pflichtverteidiger von Stephan E. abberufen worden.
Das Vertrauensverhältnis zwischen E. und Hannig sei zerstört, begründete der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die damalige Entscheidung. E.s zweiter Verteidiger Mustafa Kaplan hatte den Antrag gestellt. Hintergrund waren mehrere Anträge Hannigs, die nach Ansicht des Senats inhaltlich nicht abgestimmt gewesen seien und den Interessen seines Mandanten widersprochen hätten. Eine sogenannte sofortige Beschwerde Hannigs verwarf der BGH nun.
Oberlandesgericht und Bundesanwalt verweigern Akteneinsicht
Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses im hessischen Landtag zum Mordfall Lübcke fordern eine zügige Einsicht in nötige Ermittlungsakten. Wie der Ausschussvorsitzende Christian Heinz (CDU) am Mittwoch mitteilte, haben sowohl das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als auch der Generalbundesanwalt (GBA) die Übersendung von angeforderten Akten vorerst abgelehnt.
Der Vorsitzende Richter des zuständigen OLG-Senats führe in seinem Beschluss aus, eine Überlassung der Akten an den Landtag gefährde den laufenden Strafprozess, erläuterte Heinz laut einer Mitteilung des Landtags in Wiesbaden. „Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses waren einhellig der Auffassung, die Ablehnungsgründe so nicht zu akzeptieren.”
Der OLG-Richter soll nun aufgefordert werden, seine Ablehnung ausführlicher zu begründen. Außerdem behalte sich der Ausschuss die Einlegung von Rechtsmitteln vor, teilte der Landtag mit. Auch der GBA habe die Überlassung der Akten mit Hinweis auf eine mögliche Gefährdung der Ermittlungen abgelehnt. Der Vorsitzende werde sich im Namen des Ausschusses in dieser Angelegenheit an das Bundesjustizministerium wenden.