Der geständige Attentäter von Waldkraiburg ist nach der vorläufigen Einschätzung eines Gutachters wegen einer psychischen Erkrankung nur eingeschränkt schuldfähig. Von der Aufhebung der Schuldfähigkeit sei aber nicht auszugehen, heißt es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) von Ende November, der jetzt veröffentlicht wurde. Die obersten Strafrichter in Karlsruhe hatten den Mann angehört und anschließend die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. (Az. AK 36/20)
Der Deutsche kurdischer Abstammung hatte gestanden, als Anhänger der Terrororganisation Daesh Anschläge auf Moscheen und türkische Einrichtungen geplant zu haben. Am 8. Mai war der damals 25-Jährige nach Anschlägen mit einer übelriechenden Flüssigkeit auf Geschäfte türkischstämmiger Inhaber im oberbayerischen Waldkraiburg festgenommen worden. Zweimal wurde auch Feuer gelegt.
Wie sich dann herausstellte, hatte der Mann bereits 23 Rohrbomben und 45 Kilogramm Sprengstoff hergestellt, die er bei der Festnahme zum Teil bei sich trug. Damit wollte er nach eigenen Angaben erst mehrere Moscheen des Islamverbandes Ditib in der Region, dann das türkische Generalkonsulat in München und schließlich die Zentralmoschee in Köln angreifen. Am 19. Mai hatte die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen. Sie wirft dem Mann unter anderem die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und auch versuchten Mord in 27 Fällen vor. Denn eines der Feuer wurde nachts in einem Laden in einem Mehrfamilienhaus gelegt, dessen Bewohner den Brand nur durch glückliche Umstände rechtzeitig bemerkten.
Mit den Taten wollte der Mann „die Türken zu Gewalt provozieren und hierdurch Gegengewalt gegen sie auslösen“, wie es in dem BGH-Beschluss heißt. Daraus geht auch hervor, dass er schon 2017 mit dem Bombenbau begann. Im Oktober war der Mann demnach für gut drei Wochen zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dem Sachverständigen zufolge liegt bei dem Mann eine Schizophrenie mit paranoiden Zügen vor, außerdem habe er Alkohol und Drogen konsumiert.
Die BGH-Richter gehen davon aus, dass er trotz möglicher Strafmilderung mit einer „empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe“ rechnen muss. Die Anklage befinde sich in Vorbereitung.