Ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei bestimmten Tätigkeiten während ihrer juristischen Ausbildung ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer früheren Referendarin gegen die Vorschriften in Hessen zurück, die ihr das Tragen eines Kopftuchs etwa auf der Richterbank untersagten. Die Verfassungsrichter hielten den Eingriff in die Glaubensfreiheit unter anderem aufgrund des Grundsatzes der staatlichen Neutralität für gerechtfertigt. (Az. 2 BvR 1333/17)
Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, entschied das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe. Die Richter verwiesen dazu insbesondere auf den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats.
Dazu kommt demnach die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Diese setze voraus, dass Vertrauen nicht nur in die einzelnen Richter bestehe, sondern in die Justiz insgesamt. Als dritten Grundsatz, der ein Kopftuchverbot rechtfertigen kann, führte das Gericht die negative Religionsfreiheit anderer Beteiligter an.
In der Abwägung zwischen diesen Grundsätzen und der Glaubensfreiheit kam der zweite Senat des Gerichts zu dem Schluss, dass keiner der kollidierenden Positionen ein derart überwiegendes Gewicht zukomme, das dazu zwänge, der Klägerin das Tragen des Kopftuchs im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben. Deshalb müsse das Verbot respektiert werden. Die Verfassungsrichter sahen auch keine Verletzung der Ausbildungsfreiheit der Klägerin.
Eine abweichende Meinung in dem aus acht Richtern bestehenden Senat vertrat in dem Fall Verfassungsrichter Ulrich Maidowski. Seiner Ansicht nach ist der Eingriff in die Glaubensfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Er begründete dies vor allem damit, dass den von der Senatsmehrheit aufgeführten Grundsätzen in der Ausbildungszeit ein geringeres Gewicht zukomme und zugleich die Einschränkungen für die Referendarin höher anzusehen seien.
Referendarinnen komme eine richterliche Unabhängigkeit oder staatsanwaltschaftliche Verantwortung nicht zu, erklärte Maidowski. Sie dürften deshalb nicht uneingeschränkt an diesen Maßstäben gemessen werden. Ein Kopftuchverbot sei jedenfalls dann nicht haltbar, wenn für die Öffentlichkeit klar erkennbar sei, dass ihnen eine Referendarin in Ausbildung und keine Richterin oder Staatsanwältin gegenüberstehe.
Die klagende Deutschmarokkanerin war Rechtsreferendarin in Hessen. Sie wandte sich im Jahr 2017 mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die dortigen Vorschriften, im Juli 2017 wurde bereits ihre Eilklage in Karlsruhe abgewiesen.
Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) begrüßte die Entscheidung des Verfassungsgerichts. „Das Gericht hat mit dieser wegweisenden Entscheidung ein wichtiges Signal zugunsten der weltanschaulichen Neutralität staatlicher Institutionen gesetzt“, erklärte die Ministerin. Gerade in der heutigen Gesellschaft, in der Menschen aus vielen Ländern mit unterschiedlichen Kulturen und Religionen zusammenlebten, müsse „die staatliche Ordnung mehr denn je Wert auf ihre weltanschauliche Neutralität legen“.
Im Jahr 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Sie dürfen demnach grundsätzlich auch an staatlichen Schulen ein Kopftuch tragen.
BVerfG stuft Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin als verfassungsgemäß ein
27 Feb. 2020
Eine Rechtsreferendarin in Hessen muss ihr Kopftuch ablegen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Verfassungsrichter Maidowski ist anderer Meinung. Der Eingriff in die Glaubensfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
AFP
Ähnliche Nachrichten
Bundesverfassungsgericht prüft Ausschluss der NPD von Parteienfinanzierung
Die NPD soll keine Parteienfinanzierung mehr erhalten. Darüber verhandelt das Bundesverfassungsgericht am Dienstag und Mittwoch. Die in „Heimat“ umbenannte Partei gilt als verfassungsfeindlich – verboten wurde sie dennoch nicht.