Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat insbesondere die Kommunen beim Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften steuerlich entlastet. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil ist der Betrieb auch dann umsatzsteuerfrei, wenn ein Privatunternehmen damit beauftragt wird. Das ergebe sich aus dem europäischen Recht. (Az: V R 1/19)
Finanzamt hat zu Unrecht Umsatzsteuer erhoben
Der BFH gab damit der Klage einer GmbH statt, die bundesweit zahlreiche Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose betreibt. Auftraggeber sind die jeweiligen Länder, Städte oder Landkreise, die meist auch die Gebäude zur Verfügung stellen. Das Unternehmen sorgt dort für Ausstattung, Reinigung und Heimleitung, in Flüchtlingsunterkünften auch die soziale Betreuung und weitere Dienstleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen der GmbH der Umsatzsteuer – zu Unrecht, wie nun der BFH entschied. Zur Begründung verwiesen die obersten Finanzrichter auf das europäische Recht, das für die Umsatzsteuer EU-weit einheitliche Regeln vorgibt.
„Einrichtung mit sozialem Charakter“ von der Umsatzsteuer befreit
Danach seien staatlich anerkannte „Einrichtung mit sozialem Charakter“ von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählten auch die Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte. Deren Betrieb sei eng mit der Sozialfürsorge verbunden. Darauf, ob die Einrichtungen direkt von den Ländern oder Kommunen betrieben oder in deren Auftrag von einem Privatunternehmen würden, komme es nicht an.
Da im konkreten Fall das klagende Unternehmen neben dem Beitrieb der Unterkünfte auch weitere Dienstleistungen erbringt, soll das Finanzgericht Düsseldorf noch klären, inwieweit für diese Umsatzsteuer anfällt. Der Erlös der Umsatzsteuer geht in Deutschland nur zu gut zwei Prozent an die Kommunen. Rund 53 Prozent fließen dem Bund und rund 45 Prozent den Ländern zu.