Menschenrechtsgericht entlastet Deutschland im Verfahren um Kundus-Angriff
Laut dem Menschenrechtsgericht in Straßburg hat Deutschland beim Kundus-Angriff nicht gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen. Hintergrund ist ein Verfahren um den Nato-Luftangriff in Afghanistan 2009 – dutzende Zivilisten kamen dabei ums Leben.
04.09.2009, Afghanistan, Kundus: Ein afghanischer Polizist steht vor einem ausgebrannten Tanklastzug in Kundus nach dem vom deutschen Oberst Klein angeordneten Luftangriff. (DPA)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland im Verfahren um den Nato-Luftangriff im afghanischen Kundus im September 2009 entlastet. Die Ermittlungen der deutschen Justiz zu dem Angriff seien ausreichend gewesen, Deutschland habe nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, urteilten die Straßburger Richter am Dienstag. Geklagt hatte der afghanische Familienvater Abdul Hanan, dessen zwei Söhne bei dem Bombardement auf Befehl von Bundeswehr-Oberst Georg Klein getötet worden waren. Durch den Angriff waren etwa hundert Menschen ums Leben gekommen, darunter dutzende Zivilisten.

Hanan hatte seine Klage beim EGMR im Jahr 2016 gemeinsam mit der in Berlin ansässigen Menschenrechtsorganisation European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) eingereicht. Die Kläger argumentierten, dass Deutschland gegen Artikel zwei (Schutz des Lebens) und Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe.

Aus ihrer Sicht hatte Deutschland nicht ausreichend zu den Umständen des Luftangriffs in Kundus am 4. September 2009 ermittelt. Sie kritisierten zudem, dass Hanan keine Gelegenheit bekommen habe, Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Bundesanwaltschaft einzulegen, die Ermittlungen gegen Oberst Klein einzustellen.

Die Straßburger Richter lehnten eine Verurteilung Deutschlands nun aber ab - und damit auch eine Entschädigung für Hanan. In ihrer Urteilsverkündung wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sei, um die Rechtmäßigkeit der Einstellungen der Ermittlungen gegen Klein prüfen zu lassen. Hanan habe daher über ausreichende Rechtsmittel verfügt, um die Entscheidung der Bundesanwaltschaft überprüfen zu lassen.

Angesichts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Deutschland zu dem Fall habe die Öffentlichkeit zudem Gelegenheit bekommen, ihr Kontrollrecht auszuüben, argumentierten die Richter weiter.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember festgestellt, dass es im Falle des Luftangriffs von Kundus zwar nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich im Umfeld des Bombenabwurfs auch Zivilisten aufhielten. Oberst Klein habe aber alle ihm verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bevor er den Angriff veranlasst habe. Damit bestätigten die Karlsruher Richter ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach den Hinterbliebenen von Opfern des Luftangriffs keine Entschädigungen zustehen.

Die Bundesregierung hatte den betroffenen Familien nach eigenen Angaben aber eine „humanitäre Hilfeleistung“ in Höhe von je 5000 Dollar gezahlt.

Grund für den Angriff damals war die Kaperung zweier Tanklaster durch radikalislamische Taliban in der Nähe des deutschen Feldlagers in der nordafghanischen Provinz Kundus. Oberst Klein befürchtete, dass die Tanklaster als rollende Bomben gegen das Feldlager und die Bundeswehr-Soldaten eingesetzt werden könnten und ordnete ihre Bombardierung an. Zwei US-Kampfflugzeuge führten den Angriff aus.


AFP