EuGH: Vorabentscheidung zu zwei deutschen Fällen privater Kopftuchverbote
Zwei Musliminnen haben vor deutschen Gerichten gegen ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz geklagt. Nun entscheidet der EuGH vorab über die Fälle und prüft, ob die Vorschriften diskriminierend sind und die Religionsfreiheit berücksichtigt wurde.
Symbolbild.: eine Frau mit Kopftuch (TRTDeutsch)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet am Donnerstag in Luxemburg in zwei deutschen Fällen über eine Frage, die immer wieder für Diskussionen sorgt - religiöse Symbole am Arbeitsplatz. Konkret geht es um zwei Musliminnen, denen das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit verboten wurde. Das Bundesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht Hamburg legten dem EuGH die Fälle vor, damit dieser das EU-Recht auslege. (Az. C-341/19 und C-804/18)

Fälle betreffen eine Drogerie und eine Pflegeeinrichtung

Eine der Frauen hatte bereits seit 2002 bei einer Drogerie als Verkaufsberaterin und Kassiererin gearbeitet. Nach ihrer Elternzeit wollte sie 2014 - anders als zuvor - ein Kopftuch tragen. Die Drogerie wies sie aber an, ​„ohne auffällige großflächige Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen“​ zur Arbeit zu kommen. Dagegen klagte sie.

Die zweite Frau ist Heilerziehungspflegerin bei einem gemeinnützigen Verein, der Kindertagesstätten betreibt. Sie trug seit Anfang 2016 ein Kopftuch. Kurz darauf ging sie in Elternzeit. Während dieser Zeit erließ der Verein eine Dienstanweisung, die das „Tragen von sichtbaren Zeichen der politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung am Arbeitsplatz“ für Beschäftigte mit Kundenkontakt verbietet.

Die Erzieherin weigerte sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit, das Kopftuch abzunehmen, wurde deshalb mehrmals abgemahnt und schließlich freigestellt. Gegen die Abmahnungen zog sie vor Gericht.

Verfahren in Deutschland wurden zur Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt

Beide Verfahren wurden in Deutschland ausgesetzt, weil die Gerichte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorlegten. So will das Bundesarbeitsgericht wissen, ob in der Privatwirtschaft eine Anordnung wie die der Drogerie diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt sei oder ob die Religionsfreiheit berücksichtigt werden müsse.

Der zuständige Generalanwalt am EuGH kam in seinem Gutachten im Februar zu dem Schluss, dass firmeninterne Vorschriften zum Verbot des Tragens religiöser Symbole grundsätzlich mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar seien. Sie müssten aber „tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise“​ angewandt werden - also etwa Symbole aller Religionen gleichermaßen betreffen.

Nationale Gerichte müssten im Einzelfall prüfen, ob die strittigen Firmenvorgaben mit den jeweils national maßgeblichen Verfassungsgrundsätzen zur Religionsfreiheit vereinbar seien, argumentierte er. Der Gerichtshof muss sich bei seinen Urteilen nicht an das Gutachten des Generalanwalts halten, tut dies aber oft.

AFP