EuGH-Urteil: Kriminelle dürfen Beute nicht auf Verwandte übertragen
Einem EuGH-Urteil zufolge können Kriminelle ihre Beute nicht auf Angehörige übertragen. Sollten die gefundenen Vermögen Unbeteiligten gehören, müssten diese Dritten ihre Eigentumsverhältnisse darlegen.
EuGH-Urteil: Kriminelle dürfen Beute nicht auf Verwandte übertragen (Symbolbild) (DPA)

Kriminelle können ihre Beute einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge nicht vor dem Zugriff der Justiz schützen, indem sie diese auf Freunde oder Verwandte übertragen. Wie die Luxemburger Richter in einem Urteil am Donnerstag feststellten, haben die vermeintlichen Eigentümer der eingezogenen Werte jedoch das Recht, in dem Strafprozess gegen die eigentlichen Verdächtigen gehört zu werden. (Az. C-845/19 und C-863/19) Dem Urteil liegen zwei Fälle von illegalem Drogenbesitz in Bulgarien zugrunde. Nach der Verurteilung der beiden bulgarischen Staatsangehörigen wegen des Drogenbesitzes hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung der bei der Durchsuchung von deren Wohnung gefundenen Geldbeträge beantragt. Die Verurteilten erklärten jedoch, dass das Geld Familienangehörigen gehöre. Diese konnten sich in dem Verfahren nicht dazu äußern, weil nationale Vorschriften dies nicht zuließen. Ein bulgarisches Gericht lehnte die Einziehung des Geldes ab, da es nicht davon ausging, dass die Verurteilten sich neben des Drogenbesitzes auch des Verkaufs von Drogen schuldig gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft focht die Gerichtsentscheidung an, das Berufungsgericht bat den EuGH um Klarstellungen bei der Anwendung entsprechender EU-Rechtsvorschriften. Der EuGH erklärte nun, dass Justizbehörden grundsätzlich auch Vermögen von Verurteilten einziehen können, das über den konkreten Fall hinaus aus vermuteten weiteren Straftaten stammt. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem konkreten Fall die Straftäter für ein Delikt verurteilt wurden, aus dem wirtschaftliche Vorteile erwachsen können und dass das Gericht überzeugt ist, dass sie damit regelmäßig Gewinne erzielt haben. Wenn die Verdächtigen allerdings angeben, dass die bei ihnen gefundenen Vermögen Unbeteiligten gehören, so müssen diese Dritten laut EuGH ihre Eigentumsverhältnisse im Strafprozess darlegen können.

AFP