Bundesverfassungsgericht billigt Impfpflicht in der Pflege
Die Corona-Impfpflicht in Pflege, Praxen und Kliniken hat eine Welle an Verfassungsbeschwerden ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nun für rechtens erklärt. Dies kann auch Folgen für eine mögliche Impfpflicht ab 60 Jahren haben.
Symbolbild. 05.01.2022, Hessen, Offenbach am Main: Ein Pfleger zieht sich beim Verlassen der Intensivstation für Corona-Patienten am Sana Klinikum Offenbach seinen Schutzkittel aus. (DPA)

Inmitten der wiederaufkommenden Diskussion um eine allgemeine Corona-Impfpflicht hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag eine wichtige Entscheidung zum umstrittenen Infektionsschutzgesetz verkündet.

Die Richter kamen zu dem Urteil: Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. Politiker wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begrüßten die Entscheidung am Donnerstag. Patientenschützer äußerten aber Zweifel, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht den bestmöglichen Infektionsschutz bieten könne.

Abwägung zugunsten „vulnerabler Gruppen“

Das höchste deutsche Gericht argumentierte bei seiner Entscheidung, der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich. Zwar liege ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Dennoch bleibe alternativ nur, den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch die Abwägung des Gesetzgebers, „dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung“ zu geben, sei nicht zu beanstanden. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022)

Auch die weitere Entwicklung des Pandemieverlaufs ist der Mitteilung zufolge kein Grund, von der Beurteilung abzuweichen. Angehörte Fachgesellschaften seien der Meinung, dass die Krankheitsverläufe im Zuge der Omikron-Variante des Coronavirus zwar im Schnitt milder seien und die Wirksamkeit der Impfstoffe im Vergleich zu früheren Virusvarianten abnehme - sich „die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung aber nicht verändert habe“.

Lauterbach sieht sich durch die Entscheidung bestätigt: „Der Staat ist verpflichtet, vulnerable Gruppen zu schützen“, teilte er mit. Der Minister bedankte sich bei allen Einrichtungen, die diese Impfpflicht umgesetzt haben. „Sie haben großen Anteil daran, dass es in der schweren Omikronwelle nicht noch mehr Todesfälle gegeben hat.“

Sozialverbände: Urteil sage „nichts über Sinnhaftigkeit der Impfpflicht aus“

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, verwies darauf, dass trotz Impfung keine sterile Immunität bestehe. „Eine effiziente Methode wäre ein verpflichtendes Testregime für das Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen“, sagte er. „Denn mit täglichen Tests vor Dienstbeginn ohne Ausnahme ist es möglich, das Virus noch vor der Tür zu stoppen.“ Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bleibe zudem eine administrative und arbeitsrechtliche Baustelle. „Schon die Datenlage ist unzureichend. Schließlich werden genesene und geimpfte Mitarbeiter nicht getrennt erfasst.“

Sozialverbände fordern weiter eine Abschaffung der Corona-Impfpflicht. Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht besage zwar, dass bestimmte Berufsgruppen einer Impfpflicht unterworfen werden könnten, es sage aber nichts über die Sinnhaftigkeit der Impfpflicht aus, teilte etwa die Liga der Freien Wohlfahrtspflege mit. Dass nur Menschen in Gesundheitsberufen geimpft sein müssten, mache keinen Sinn, weil die zu schützenden Menschen dennoch Kontakt zu Menschen hätten, die nicht unter die Impfpflicht fielen. Den Mitarbeitern sei die Regelung auch nicht mehr vermittelbar, wenn gleichzeitig fast alle Schutzmaßnahmen aufgehoben seien. Aus Sicht der Liga hätte die einrichtungsbezogene Impfpflicht somit nur in Verbindung mit einer allgemeinen Impfpflicht Wirkung gezeigt.

Angesichts des politischen Scheiterns einer allgemeinen Impfpflicht ist es auch aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft geboten, die politische Entscheidung zu treffen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht auszusetzen. Man müsse zwischen der rein rechtlichen und der politischen Bewertung unterscheiden, sagte der Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß der „Rheinischen Post“ (Freitag).

Befürchteter Massenexodus an Pflegekräften blieb bislang aus

Die spezielle Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab 16. März.

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Nach Angaben von Branchenvertretern hat die Impfpflicht keine Personalnot ausgelöst, es gibt aber offene rechtliche Fragen bei der Umsetzung. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe erklärte Ende April in einer Bundestagsanhörung, es werde nun kein großer Ausstieg aus dem Beruf und damit auch keine Unterversorgung befürchtet. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste erläuterte, es gebe keine Verluste zehntausender Beschäftigter. Dazu habe die abgestufte Umsetzung der Impfpflicht beigetragen. Nötig seien aber gesetzliche Klarstellungen zu arbeits- und haftungsrechtlichen Fragen - etwa, ob Pflegeheimen Regressforderungen entstehen könnten, wenn sie nicht-immunisierte Beschäftigte mit Tests und Maske einsetzten.

Ab Ende Juni soll Impfpflicht ab 60 diskutiert werden

Der Deutsche Städtetag wies darauf hin, dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote voraussichtlich erst im August oder September verhängt werden dürften - die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Impfpflicht laufe dann aber schon am 31. Dezember aus. Der Gesetzgeber solle sich daher frühzeitig Gedanken darüber machen, ob dann tatsächlich noch Verbote ausgesprochen werden sollten.

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts hatte schon im Februar im Eilverfahren die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht gestoppt. Er merkte aber kritisch an, dass im damaligen Gesetz nichts Genaueres zum Impf- und Genesenennachweis stehe. Es werde bloß auf eine Verordnung mit weiteren Verweisen auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen. Da das Gesetz inzwischen geändert wurde und ein neuer Paragraf zur Definition des Impf- und Genesenennachweises eingeführt wurde, äußerte sich das Gericht nun nicht mehr zu dieser Frage.

Die Verabschiedung der speziellen Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: In Karlsruhe gingen Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten von Klägerinnen und Klägern ein. Überwiegend waren es ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen.

Spätestens Ende Juni dürfte die Diskussion wieder vorangetrieben werden: Dann wollen die Gesundheitsminister von Bund und Länder darüber beraten, ob es einen neuen Anlauf für eine Impfpflicht ab 60 Jahren geben soll.

DPA